Satzung Hautnetz Leipzig/Westsachsen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Hautnetz Leipzig/Westsachsen e. V., Verein zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung der Psoriasis, der Neurodermitis und weiterer entzündlicher Hauterkrankungen“.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 04299 Leipzig.

Die Postanschrift des Vereins ist:

Hautnetz Leipzig/Westsachsen e. V., Rudolph-Herrmann-Straße 26, 04299 Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins – in Kurzform als Hautnetz Leipzig/Westsachsen bezeichnet – ist

die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verbesserung der Versorgung Psoriasis- und Neurodermitiskranker im Großraum Leipzig.

Zweck ist zudem die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Dermatologie.

Der Verein korrespondiert mit der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG), dem Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) und den anderen regionalen Psoriasis- und Hautnetzen.

2. Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:

a) Verbesserung der Vorsorge, der kontinuierlichen und interdisziplinären ambulanten und stationären Versorgung, der transsektoralen Versorgung, der Rehabilitation und Nachsorge sowie der Langzeitbetreuung Hautkranker.

b) Darstellung der Leistungsfähigkeit der Versorgung Hautkranker in der Fachwelt

und der allgemeinen Öffentlichkeit.

c) Allgemeine Diskussion über Krankheitsbilder zu Fortbildungszwecken.

d) Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte und Fachpersonal in der

Dermatologie interdisziplinär sowie bezogen auf einzelne Berufsgruppen.

e) Durchführung von Patienteninformationen und -schulungen.

f) Organisation und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in der dermatologischen Versorgung.

g) Durchführung von Projekten der Grundlagenforschung, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

3. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben beschließt das Hautnetz Leipzig/Westsachsen ein Arbeitsprogramm, das regelmäßig fortgeschrieben wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen für Zwecke des Vereins werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Der Vorstand beschließt, ob und in welchem Umfang Spesen und sonstige Vergütungen gewährt werden.

3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche, fördernde oder Ehrenmitglieder.

2. Mitglieder des Vereins können werden:

a) Mitglieder von klinischen dermatologischen Abteilungen, die Aufgaben in der Lehre, Forschung und Patientenversorgung der Psoriasis, der Neurodermitis und anderer entzündlicher Hauterkrankungen haben.

b) Niedergelassene Dermatologen im Großraum Leipzig und dem überregionalen Einzugsgebiet, die Patienten mit Psoriasis, Neurodermitis und anderen entzündlichen Hauterkrankungen versorgen.

c) In der Versorgung dieser Hautkranken und in der patientenorientierten Forschung tätige Ärzte, Psychologen und Wissenschaftler anderer Fachbereiche.

d) In die Betreuung dieser Hautkranken involvierte weitere Personen auf gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung.

e) Sonstige Personen oder Institutionen als fördernde Mitglieder.

3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen werden, welche den Verein unterstützen wollen. Wer förderndes Mitglied ist, kann nicht ordentliches Mitglied sein.

4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.

5. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Zurückgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die dann über den Aufnahmeantrag beschließt.

6. Ehrenmitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ernannt.

7. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

8. Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Als Verletzung der Vereinsinteressen in diesem Sinne sind insbesondere anzusehen:

a) Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen,

b) Zuwiderhandlungen gegen Ziele des Vereins.

Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen nach Anhörung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

Der Antrag muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.

Das Mitglied ist jedoch zur Mitgliederversammlung, auf der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden. Ihm ist auf der Mitgliederversammlung auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Beschlussfassung über einen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

9. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge in Höhe von 10,00 € erhoben.

Höhe, Fälligkeit und Dauer der Jahresbeiträge ordentlicher Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Vorstand kann darüber hinaus bei Körperschaften oder in anderen geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zuzahlung von Beiträgen befreit.

4. Höhe und Fälligkeit der Beiträge der fördernden Mitglieder werden vom Gesamtvorstand festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • • die Mitgliederversammlung,
  • • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. In ihr hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird zusätzlich einberufen, wenn:

• der Vorstand dies für erforderlich hält,

• es 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt oder

• der Verein aufgelöst werden soll.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit von einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.

4. Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich einmal ein Bericht über die Arbeit des Vereins und ein Kassenbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die den Kassenbericht prüfen. Die Mitgliederversammlung beschließt den vom Kassenführer für das kommende Jahr vorgestellten Haushaltsplan.

5. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die vom Vorsitzenden – im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden – und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit darf der Vorsitzende eine zweite Stimme abgeben.

8. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

10. Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt.

11. Die Wahl muss in der Tagesordnung angekündigt werden. An den Vorstand gerichtete Wahlvorschläge sind in der Mitgliederversammlung zu Beginn des Wahlvorgangs bekannt zu geben. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bei Beginn des Wahlvorgangs weitere Vorschläge einzubringen.

12. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

13. Auf Einladung des Vorstandes können an der Mitgliederversammlung Gäste teilnehmen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: einem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes. Er muss Facharzt für Dermatologie und Venerologie sein. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind die jeweiligen Leiter der Sektionen und der Schriftführer/Kassenführer. Bei Bildung weiterer Sektionen kann der Vorstand vergrößert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wird.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung.

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

• Vertretung des regionalen Hautnetzes im bundesweiten „Deutschen Forum regionaler Psoriasisnetze bzw. Hautnetze“, koordiniert durch DDG und BVDD.

• Vertretung des regionalen Hautnetzes gegenüber politischen Gremien und Körperschaften, Selbstverwaltungsgremien, Universitäten, wissenschaftlichen Gesellschaften und der Öffentlichkeit.

4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden in Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Termin soll mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Vorstandssitzungen können auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen anberaumt werden.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren und dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

6. Über jede Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm sowie vom Vorsitzenden unterzeichnet allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

7. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Schriftverkehr und die organisatorischen Aufgaben. Der Schriftführer ist der Vertreter des Kassenführers sofern keine Personalunion besteht.

8. Der Kassenführer ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der

Kassenführer hat jährlich den vom Vorstand aufzustellenden Jahresabschluss vorzubereiten und einen entsprechenden Erläuterungsbericht zu erstellen, die der Vorstand wiederum der Mitgliederversammlung vorzulegen hat.

Der Kassenführer ist der offizielle Vertreter des Schriftführers, sofern keine Personalunion besteht.

9. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der steuerrechtlich maßgeblichen Vorschriften nach vorheriger Ermächtigung durch das zuständige Finanzamt allen Personen, welche Mittel für den gemeinnützigen Vereinszweck zur Verfügung gestellt haben, Spendenbescheinigungen auszustellen.

10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende und eines ein stellvertretender Vorsitzender sein soll.

11. Die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes wird im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB auf das Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, beschränkt.

Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit abberufen werden.

12. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

§ 9 Sektionen, Projekt- und Arbeitsgruppen

1. Auf Beschluss des Vorstandes können Sektionen, Projekt- und Arbeitsgruppen eingerichtet werden, um die Aktivitäten des Hautnetzes in bestimmten Bereichen wie

z. B. Fortbildung, Verbesserung der Versorgung, Dokumentation und Forschung zu planen und vorzubereiten und nach Zustimmung durch den Vorstand umzusetzen.

2. Die Sektionen, Projekt- und Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht über ihre Arbeit. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung jährlich über den Stand der Arbeit.

3. Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10 Geschäfts- und Koordinationsstelle

Die Arbeit des Hautnetzes Leipzig/Westsachsen e. V. wird vom Vorstand koordiniert.

Weitere Einzelheiten regelt gegebenenfalls eine besondere Geschäftsordnung.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Selbsthilfeverein Deutscher Psoriasis Bund e.V. (DPB)., Seewartenstraße 10, 20459 Hamburg. Soweit die Mittel aus Zuwendungen der öffentlichen Hand stammen, fallen sie an diese zurück.

Die vorstehende Satzung ist am 13.06.2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.